Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11) |
(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. 2Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.
(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.
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Rechtsprechung zu § 5 ErbStDV
6 Entscheidungen zu § 5 ErbStDV in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 338/99
Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG eines inländischen Kreditinstituts wegen des bei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 31.05.2006 - II R 66/04
Pflicht zur Anzeige des in ausländischen Zweigniederlassungen inländischer ...
- BFH, 31.05.2006 - II R 66/04
- FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7612/96
Beginn der Festsetzungsverjährung
- FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7658/96
Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist einer Schenkungsteuerfestsetzung
- FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7342/96
Beginn der Festsetzungsverjährung
- FG Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 9 K 216/99
Außergerichtlicher Rechtsbehelf; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Eintritt ...
Querverweise
Auf § 5 ErbStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Zu § 34 ErbStG
- § 4 (Anzeigepflicht der Standesämter)