Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ErbStDV/__paste_norm__.html)
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Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.