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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ErbStDV/__paste_norm__.html)
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Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
§ 4Anzeigepflicht der Standesämter
§ 5Verzeichnis der Standesämter
§ 6Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen
§ 7Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
§ 8Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
§ 9Anzeigepflicht der Auslandsstellen
§ 10Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden
§ 11Anzeigen im automatisierten Verfahren
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