Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11) |
1Die Behörden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennungen oder Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden. 2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. 3Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfte der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art. 4In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben:
5Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der Stiftung zugestellten Urkunde über die Anerkennung als rechtsfähig dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen sind.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.12.2014 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften | 22.12.2014 | |
23.11.2010 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 17.11.2010 | |
28.08.2002 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
Querverweise
Auf § 10 ErbStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Schlußvorschriften
- § 12 (Anwendung der Verordnung)