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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ErbStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStDV (https://dejure.org/gesetze/ErbStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ErbStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9
Anzeigepflicht der Auslandsstellen

1Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:

1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768), in Kraft getreten am 14.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.12.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)08.12.2010BGBl. I S. 1768
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122
28.08.2002Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften21.08.2002BGBl. I S. 3322

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