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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ErbStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStDV (https://dejure.org/gesetze/ErbStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ErbStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen

(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden. 2Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt.

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