Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11) |
(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. 3Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. 4Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.
(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
1. | wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vorhanden ist, | |
2. | bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt, | |
3. | wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist, | |
4. | 1wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen. |
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.
Fassung aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.12.2022 | Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 19.12.2022 | |
17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 | |
30.12.2014 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften | 22.12.2014 | |
24.07.2014 | Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 18.07.2014 | |
23.11.2010 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 17.11.2010 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
28.08.2002 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG) | 19.12.2000 |
Rechtsprechung zu § 7 ErbStDV
7 Entscheidungen zu § 7 ErbStDV in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 14.10.2021 - 4 K 1444/18
Eintritt von Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 17.06.2021 - 4 K 1444/18
Eintritt der Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des ...
- FG Nürnberg, 17.06.2021 - 4 K 1444/18
- OLG Hamm, 14.10.2003 - 28 U 82/03
Schadensersatz wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten; Verletzung ...
- OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 9 U 85/15
Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den Vorerben und inhaltliche Anforderungen ...
- BFH, 23.07.1975 - II R 147/73
Arbeitgeber - Versicherungsnehmer - Gruppenunfallversicherung für Arbeitnehmer - ...
- FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
Anzeigepflicht bei Erbfällen: Eintritt der Festsetzungsverjährung
- FG Niedersachsen, 24.07.1973 - VI 26/72
Querverweise
Auf § 7 ErbStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Schlußvorschriften
- § 12 (Anwendung der Verordnung)