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Deutschland

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung vom 08.09.1998 (BGBl. I S. 2658)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2025 (BGBl. I S. 372) m.W.v. 30.12.2025

Zu § 33 ErbStG (§§ 1 - 3)

§ 1Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter

§ 2Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben

§ 3Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen

Zu § 34 ErbStG (§§ 4 - 11)

§ 4Anzeigepflicht der Standesämter

§ 5Verzeichnis der Standesämter

§ 6Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen

§ 7Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen

§ 8Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

§ 9Anzeigepflicht der Auslandsstellen

§ 10Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden

§ 11Anzeigen im automatisierten Verfahren

Schlußvorschriften (§§ 12 - 13)

§ 12Anwendung der Verordnung

§ 13Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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