Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 33 ErbStG (§§ 1 - 3) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ErbStDV/__paste_norm__.html)
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§ 2
Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
1Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:
2Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5 000 Euro nicht übersteigt.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.12.2014 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften | 22.12.2014 | |
23.11.2010 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 17.11.2010 |
Querverweise
Auf § 2 ErbStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Schlußvorschriften
- § 12 (Anwendung der Verordnung)