Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) 1Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 1 und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. 2Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers.
(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des Erwerbs, wenn
| 1. | bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber, bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden der Beschwerte, eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist oder | |
| 2. | 1der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung kein Inländer war. 2Sind an einem Erbfall mehrere inländische Erwerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache befaßt wird. |
(3) 1Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben ausführt.
(4) In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ergibt.
(5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2 der Abgabenordnung ergibt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 25.06.2017 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 14.12.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
bedarfsprüfung § 29Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen § 30Anzeige des Erwerbs § 31Steuererklärung § 32Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter § 33Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungs-
unternehmen § 34Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare § 35Örtliche Zuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 35 ErbStG
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- FG Köln, 05.07.2000 - 9 K 7342/96
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- BFH, 28.06.1968 - III 163/65
Abschlag von dem Barwert der Pensionsverpflichtung bei der Bemessung der ...
Querverweise
Auf § 35 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 30 (Anzeige des Erwerbs)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37 (Anwendung des Gesetzes)
- Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Zu § 33 ErbStG
- Zu § 34 ErbStG
- § 6 (Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen)
§ 7 (Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen)
§ 8 (Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden)
§ 10 (Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden)