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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStG (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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§ 24
Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), in Kraft getreten am 01.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz)24.12.2008BGBl. I S. 3018

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