Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 5 - Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 36 - 39) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
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Rechtsprechung zu § 36 ErbStG
8 Entscheidungen zu § 36 ErbStG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 - 4 K 1564/24
Geldschenkung zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro nicht als "übliches ...
- FG Köln, 12.12.1997 - 9 K 1208/96
Neue Tatsachen bei nicht beantragten Freibeträgen?
- OLG Hamm, 27.07.2012 - 11 U 74/11
Pflicht des Notars zur Aufklärung und Belehrung über das Entstehen von ...
- BFH, 08.03.1961 - II 271/58
- RFH, 13.05.1930 - I e A 786/29
- RFH, 19.06.1928 - V e A 191/28
- FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05
Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1. ...
- BFH, 03.02.1951 - III 26/50 S
Möglichkeit eines Abzugs vom Nachlaß wegen des Lastenausgleichs bei der ...