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Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

(1) 1Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. 2Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 3Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. 4Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) 1Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1. bis zu 30 Jahren
nicht mehr als 10 Jahre,
2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
nicht mehr als 9 Jahre,
3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren
nicht mehr als 8 Jahre,
4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
nicht mehr als 7 Jahre,
5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
nicht mehr als 6 Jahre,
6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren
nicht mehr als 5 Jahre,
7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren
nicht mehr als 4 Jahre,
8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren
nicht mehr als 3 Jahre,
9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren
nicht mehr als 2 Jahre,
10. von mehr als 90 Jahren
nicht mehr als 1 Jahr

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

(4) 1Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. 2Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), in Kraft getreten am 01.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz)24.12.2008BGBl. I S. 3018
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

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Querverweise

Auf § 14 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Allgemeine Bewertungsvorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
        § 5 (Auflösend bedingter Erwerb)
        § 7 (Auflösend bedingte Lasten)
        § 13 (Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen)
     
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
Was ist das?

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