Bewertungsgesetz
Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. 2Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 3Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. 4Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) 1Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) 1Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. 2Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 14 BewG
519 Entscheidungen zu § 14 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 17.05.2023 - II B 82/22
Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen
- BFH, 22.08.2018 - II R 51/15
Kein Ausschluss der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs nach § 14 Abs. ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 10.09.2015 - 3 K 1870/13
Abzinsung einer geerbten Zugewinnausgleichforderung und einer Zins-Vorschenkung
- FG Münster, 10.09.2015 - 3 K 1870/13
- BFH, 28.02.2019 - II B 48/18
Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung bei mehreren Personen nacheinander ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17
Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung beim sog. Sukzessivnießbrauch im Rahmen ...
- FG Hamburg, 05.04.2018 - 3 K 229/17
- FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20
Besteuerung des Zinsanteils nach Abtretung einer später fälliger Kaufpreisrate
- FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
Kürzung des Kapitalwerts von Leistungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG
Zum selben Verfahren:
- BFH - II R 11/21 (anhängig)
Gegenleistung, Grundstücksübertragung, Auflage, Schenkungsteuer
- BFH - II R 11/21 (anhängig)
- FG Hessen, 20.11.2017 - 1 V 10/17
§ 97 I Nr. 2, IV ErbStG
- FG Hamburg, 15.03.2023 - 3 K 153/22
Erbschaftsteuerrecht, Zivilrecht: Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung ...
Querverweise
Auf § 14 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Allgemeine Bewertungsvorschriften
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- § 17 (Geltungsbereich)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Berechnung der Steuer
- § 17 (Besonderer Versorgungsfreibetrag)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 23 (Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen)