Bewertungsgesetz
Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. 2Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. 3Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) 1Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. 3Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. 4Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z.B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18.12.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.12.2013 | Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) | 18.12.2013 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2007 | |
13.12.2006 | Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften | 07.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 11 BewG
581 Entscheidungen zu § 11 BewG in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
§ 11 Abs.4, § 11 Abs.1, § 9 BewG
- FG Münster, 15.04.2021 - 3 K 3724/19
Ableitbarkeit des gemeinen Werts eines Anteils aus Einziehungen von ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - II R 15/21 (anhängig)
Gesonderte Feststellung, Kapitalanlagegesellschaft, Gemeiner Wert, Substanzwert
- BFH - II R 15/21 (anhängig)
- BFH, 16.11.2022 - X R 17/20
Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 20.05.2020 - 7 K 3210/17
Spende: Sachspende - Bewertung eines im Wege einer Sachspende übertragenen ...
- FG Münster, 20.05.2020 - 7 K 3210/17
- BFH, 13.12.2022 - IX R 5/22
Verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere ...
- BFH, 01.09.2016 - VI R 16/15
Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines ...
- BFH, 16.05.2013 - II R 4/11
Ableitung des Werts eines GmbH-Anteils aus einem Verkauf nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 02.12.2010 - 4 K 715/09
Ableitung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen aus zeitnahen Verkäufen: Beginn ...
- FG Nürnberg, 02.12.2010 - 4 K 715/09
- BFH, 15.03.2018 - VI R 8/16
Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn
Querverweise
Auf § 11 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Gesonderte Feststellungen
- § 151 (Gesonderte Feststellungen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- § 199 (Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens)
- Schlussbestimmungen
- § 265 (Anwendungsvorschriften)