Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Kapitalforderungen, die nicht in § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. 2Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) 1Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. 2Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) 1Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. 2Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. 3Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 12 BewG
604 Entscheidungen zu § 12 BewG in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024 - 4 K 34/24
Rechtssystematischer Anwendungsvorrang der Schenkungssteuer bei einer freigebigen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.03.2026 - VIII R 30/24
Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus ...
- BFH, 24.03.2026 - VIII R 30/24
- FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20
Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.01.2026 - VIII R 6/23
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
- BFH, 20.01.2026 - VIII R 6/23
- FG Köln, 30.04.2026 - 7 K 761/24
- FG Schleswig-Holstein, 31.03.2025 - 3 K 28/24
Vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und ...
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 - 4 K 2261/24
- FG Düsseldorf, 28.07.2021 - 4 K 865/21
Rechtmäßigkeit der Abzinsung einer Nachlassverbindlichkeit; Marktübliche ...
- BFH, 12.05.2016 - II R 39/14
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 12.05.2016 - II R 39/15
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ändert sich durch Insolvenz nicht!
- BFH, 12.05.2016 - II R 39/15