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Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8
Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Rechtsprechung zu § 8 BewG

97 Entscheidungen zu § 8 BewG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 8 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Allgemeine Bewertungsvorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
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