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   FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21   

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https://dejure.org/2023,24071
FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21 (https://dejure.org/2023,24071)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19.04.2023 - 5 K 388/21 (https://dejure.org/2023,24071)
FG Sachsen, Entscheidung vom 19. April 2023 - 5 K 388/21 (https://dejure.org/2023,24071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf abweichende Feststellung des vorgenannten Grundbesitzwertes aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Grundbesitzwert eines im Wege einer Ausgliederung zur Neugründung übertragenen land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG: keine Berücksichtigung von nicht nach § 1 GrEStG in Verbindung mit § ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.04.2008 - 2 V 1670/07

    Rechtmäßigkeit der Höhe einer Grunderwerbsteuerfestsetzung; Ermittlung der

    Auszug aus FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
    Pahlke ( GrEStG , Rn 85 zu § 8 ) gehe mit dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az. 2 V 1670/07, EFG 2008, 1577 ) davon aus, dass für die Anwendung des § 8 Abs. 2 GrEStG kraft teleologischer Reduktion eine Bereinigung für grunderwerbsteuerliche Zwecke geboten sei.

    Auf diese zugepachteten Flächen erstreckte sich jedoch nicht der Grundstückserwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2008 - 2 V 1670/07, EFG 2008, 1577 noch zur alten Rechtslage).

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 23. Juni 2015 (Az. 1 BvL 13/11 und 14/11, BStBl II 2015, 871 ) § 8 Abs. 2 GrEStG alte Fassung als mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen.

    Zudem ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juni 2015 (1 BvL 13/11, BGBl. I 2015, 1423 ) aufgrund des Grundsatzes der Lastengleichheit zwischen Regelbemessungsmaßstab und Ersatzbemessungsmaßstab zu beachten, dass weitgehend angenäherte Ergebnisse erzielt werden.

  • BFH, 25.04.2018 - II R 50/15

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur

    Auszug aus FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
    Im Falle der Regel-Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG , bei der sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 9 GrEStG ) bemisst, ist anerkannt, dass zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nur die Leistungen des Erwerbers gehören, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind (BFH, Urt. v. 25.04.2018 - II R 50/15, BStBl II 2018, 602 ).
  • BFH, 25.01.2022 - II R 36/19

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Waldflächen

    Auszug aus FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
    Soweit sich eine Gegenleistung auch auf Gegenstände bezieht, die kein Grundstück sind, wie etwa auf Scheinbestandteile, so gehören die hierauf entfallenden Teile der Gegenleistung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (BFH, Urteil vom 25. Januar 2022 - II R 36/19, BFH/NV 2022, 1397 ), denn es können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein, die er um des Grundstückserwerbs im Sinne des bürgerlichen Rechts willen zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 8. September 2010 - II R 28/09, BStBl II 2011, 227 ).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Auszug aus FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
    Der Mangel der Hinzuziehung kann nicht nur durch eine Beiladung der Feststellungsbeteiligten im Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO , sondern erst recht durch die Klageerhebung der Feststellungsbeteiligten selbst geheilt werden (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359 m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2010 - II R 28/09

    Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung -

    Auszug aus FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
    Soweit sich eine Gegenleistung auch auf Gegenstände bezieht, die kein Grundstück sind, wie etwa auf Scheinbestandteile, so gehören die hierauf entfallenden Teile der Gegenleistung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (BFH, Urteil vom 25. Januar 2022 - II R 36/19, BFH/NV 2022, 1397 ), denn es können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein, die er um des Grundstückserwerbs im Sinne des bürgerlichen Rechts willen zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 8. September 2010 - II R 28/09, BStBl II 2011, 227 ).
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