Bewertungsgesetz
Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) 1Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 2Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. 3Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) 1Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. 2Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Rechtsprechung zu § 9 BewG
852 Entscheidungen zu § 9 BewG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- BFH, 16.11.2022 - X R 17/20
Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 20.05.2020 - 7 K 3210/17
Einkommensteuer - Zur Bewertung eines im Wege einer Sachspende übertragenen ...
- FG Münster, 20.05.2020 - 7 K 3210/17
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15
§ 11 Abs.4, § 11 Abs.1, § 9 BewG
- FG Münster, 24.11.2022 - 3 K 1201/21
Bewertungsgesetz: Bedarfsbewertung für einen erworbenen Miteigentumsanteil an ...
- BFH, 14.10.2020 - II R 7/18
Immobilienwertnachweis durch Gutachten
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14
Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken; ...
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14
- BFH, 24.08.2022 - II R 14/20
Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 11 K 3447/19
Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung
- FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 11 K 3447/19
§ 9 BewG in Nachschlagewerken
- § 9 BewG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gemeiner Wert
Querverweise
Auf § 9 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Allgemeine Bewertungsvorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- D. Betriebsvermögen
- § 97 (Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- § 177 (Bewertung)