Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.
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Rechtsprechung zu § 16 BewG
341 Entscheidungen zu § 16 BewG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 30.04.2026 - 7 K 761/24
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 - 4 K 2261/24
- BFH, 09.04.2014 - II R 48/12
§ 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 19.09.2012 - 3 K 194/12
Verfassungskonforme Auslegung des § 16 BewG hinsichtlich der Bezugnahme auf ...
- FG Niedersachsen, 19.09.2012 - 3 K 194/12
- BFH, 02.12.2020 - II B 38/20
Erbschaftsteuer: Höchstbetrag des Werts eines Nießbrauchrechts
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 04.03.2020 - 7 K 924/18
Erbschaftsteuer: Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchrechts an einem ...
- FG Baden-Württemberg, 04.03.2020 - 7 K 924/18
- BFH, 15.12.2010 - II R 41/08
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen - Verzicht auf gesonderte Feststellung ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 23.01.2008 - 4 K 4101/05
Wert einer gemischten Schenkung bei Ablösung eines Nießbrauchsrechts gegen ...
- FG München, 23.01.2008 - 4 K 4101/05
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 272/21
Anzuwendender Zinssatz im Rahmen einer Schenkungssteuer für zinsloses Darlehen
- FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts ist der Kapitalwert nicht entsprechend § ...