Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
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Rechtsprechung zu § 1 BewG
241 Entscheidungen zu § 1 BewG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 - 4 K 2261/24
- BFH, 23.04.2026 - X R 34/21
Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
- BFH, 24.03.2026 - VIII R 30/24
Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024 - 4 K 34/24
Rechtssystematischer Anwendungsvorrang der Schenkungssteuer bei einer freigebigen ...
- FG Schleswig-Holstein, 17.09.2024 - 4 K 34/24
- FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19
Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts ist der Kapitalwert nicht entsprechend § ...
- BFH, 03.06.2025 - VIII R 9/22
Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG
- OLG München, 25.04.2024 - 16 UF 906/22
Dingliches Wohnungsrecht, Klärungsbedürftigkeit, Mißbrauch der Vertretungsmacht, ...
- FG Münster, 24.11.2022 - 3 K 1201/21
Bewertungsgesetz: Bedarfsbewertung für einen erworbenen Miteigentumsanteil an ...
- FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20
Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines ...
- LG Frankfurt/Main, 21.05.2025 - 6 O 1/25
Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots bei Immobilienverrentung