Bewertungsgesetz
Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. 2Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. 3Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. 4Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
Rechtsprechung zu § 2 BewG
443 Entscheidungen zu § 2 BewG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 03.11.2016 - 16 K 3895/15
Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum ...
- FG Düsseldorf, 16.05.2018 - 4 K 1063/17
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein an ein Familienheimgrundstück angrenzendes ...
- BFH, 28.07.2022 - II B 98/21
Wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei teilweiser ...
- FG Münster, 24.11.2022 - 3 K 1201/21
Bewertungsgesetz: Bedarfsbewertung für einen erworbenen Miteigentumsanteil an ...
- FG Niedersachsen, 12.07.2023 - 3 K 14/23
Begünstigung; bewertungsrechtlicher Grundstücksbegriff; Familienheim; Flurstück; ...
- BFH, 25.01.2012 - II R 25/10
Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 1 BewG
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 15.04.2010 - 3 K 62/08
Einheitswertsbewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen
- FG Münster, 15.04.2010 - 3 K 62/08
- FG Hamburg, 27.10.2017 - 3 K 141/16
Grundbesitzwert (Bedarfswert) für wirtschaftliche Einheit - Bestimmung der ...
- FG München, 05.04.2018 - 4 K 2568/16
Keine Steuerbefreiung als Familienheim für unbebautes Grundstück.
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.02.2021 - II R 29/19
Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims
- BFH, 23.02.2021 - II R 29/19
Querverweise
Auf § 2 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Allgemeine Bewertungsvorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 39 (Bewertungsstützpunkte)
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- § 70 (Grundstück)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
- Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- § 244 (Grundstück)