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Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2
Wirtschaftliche Einheit

(1) 1Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. 2Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. 3Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. 4Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

Rechtsprechung zu § 2 BewG

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Querverweise

Auf § 2 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Allgemeine Bewertungsvorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            I. Allgemeines
              § 39 (Bewertungsstützpunkte)
          C. Grundvermögen
            I. Allgemeines
              § 70 (Grundstück)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
        Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
          C. Grundvermögen
            I. Allgemeines
              § 244 (Grundstück)
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