Bewertungsgesetz
Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 15 BewG
265 Entscheidungen zu § 15 BewG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 272/21
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Abzinsung einer Nachlassverbindlichkeit: Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen ...
- FG Bremen, 24.06.2015 - 2 K 24/15
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- BFH, 28.05.2019 - II R 4/16
Jahreswert von Nießbrauchsrechten
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 2711/13
Erbschaftsteuerliche Berechnung des Jahreswertes von nachlassmindernd zu ...
- FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 2711/13
- BFH, 29.08.2018 - II B 9/18
Bewertung eines Erbbauzinsanspruchs (Grunderwerbsteuer)
- FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 7 K 37/07
Schenkungsteuerliche Behandlung der Ausschüttungen aus einem US-Trust unter ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.09.2012 - II R 45/10
Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts
- BFH, 27.09.2012 - II R 45/10
Querverweise
Auf § 15 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Allgemeine Bewertungsvorschriften
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- § 17 (Geltungsbereich)