Bewertungsgesetz
Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 15 BewG
274 Entscheidungen zu § 15 BewG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 29.09.2020 - 7 K 2593/19
Versteuerungpflicht einer unentgeltlichen Zuwendung aufgrund der Gewährung eines ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2022 - 3 K 273/20
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- FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2022 - 3 K 273/20
Festsetzung der Schenkungsteuer für eine gemischte freigebige Zuwendung unter ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2022 - 3 K 273/20
- BFH, 29.06.2022 - X R 33/20
Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 1 K 99/19
Abzug von bisher nicht berücksichtigten Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben ...
- FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 1 K 99/19
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 272/21
Anzuwendender Zinssatz im Rahmen einer Schenkungssteuer für zinsloses Darlehen
- FG Nürnberg, 05.03.2015 - 4 K 410/13
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Lebenden mit ...
- FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20
Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines ...
- FG Münster, 23.06.2022 - 3 K 606/21
Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung eines ...
- FG Bremen, 24.06.2015 - 2 K 24/15
Grunderwerbsteuerpflichtige "Schenkung unter Auflage" bei Bestellung eines ...
Querverweise
Auf § 15 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Allgemeine Bewertungsvorschriften
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- § 17 (Geltungsbereich)