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Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Begriff des Teilwerts

1Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. 2Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. 3Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

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