Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
1Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. 2Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. 3Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.
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Rechtsprechung zu § 10 BewG
391 Entscheidungen zu § 10 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 23.04.2026 - X R 34/21
Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
- BFH, 14.10.2020 - II R 4/19
Einheitsbewertung eines SB-Markts (Beitrittsgebiet)
- FG Münster, 29.10.2025 - 9 K 1180/22
Körperschaftsteuer: Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2024 - 1 K 180/23
Zur Einbeziehung von aufstehenden Bäumen in die Bemessungsgrundlage der ...
- FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
Steuerpflicht eines erzielten Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch; ...
- BFH, 03.06.2020 - II B 54/19
Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen ...
- FG Sachsen, 13.12.2017 - 4 K 18/16
Einheitsbewertung eines in den neuen Bundesländern belegenen Geschäftsgrundstücks ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.05.2020 - II R 38/18
Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet
- BFH, 27.05.2020 - II R 38/18
- FG Düsseldorf, 10.03.2021 - 4 K 741/20
Erbschaftsteuerpflichtigkeit eines Abfindungsabspruchs
- OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung; ...