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   FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18   

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FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18 (https://dejure.org/2020,22227)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2020 - 3 K 122/18 (https://dejure.org/2020,22227)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 3 K 122/18 (https://dejure.org/2020,22227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 14 Abs. 2
    Erbschaftsteuer; Bewertungsgesetz : Kürzung des Kapitalwerts von Leistungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG

  • rechtsportal.de

    BewG § 14 Abs. 2
    Kürzung des Kapitalwerts der Auflagen bei einer Grundstücksübertragung gegen Nutzungsauflagen und Leistungsauflagen zur Ermittlung der Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermittlung des Wertes der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung - keine Differenzierung nach Leistungsauflagen und Nutzungs-/Duldungsauflagen Kürzung des Kapitalwerts von Leistungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.10.2001 - II R 72/99

    Rentenzahlung bei gemischter Schenkung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    Im Übrigen sei der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 BewG auf die Renten- und die Pflegeverpflichtung anzuwenden sei (vgl. BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001, II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25).

    Das Urteil vom 17. Oktober 2001, II R 72/99, sei zur Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2009 ergangen.

    Die Gegenleistung war somit nicht vollen Umfangs, sondern nur entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Zuwendenden von deren Steuerwert abzuziehen (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001, II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25).

    Da der Steuerwert der Gegenleistung nicht in die Ermittlung der Bereicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG eingriff, war auch § 14 Abs. 2 BewG nicht anwendbar (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001, II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25).

    Zur Ermittlung der Bereicherung wurde daher der Steuerwert der Duldungslast vom Steuerwert des Zuwendungsgegenstandes abgezogen (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001, II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25).

    Bei der Ermittlung des Steuerwerts der Nutzungs- oder Duldungslast war § 14 Abs. 2 BewG anzuwenden (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001, II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25).

    Anders sei dies bei der Duldungslast, da diese die Bereicherung mindere und daher vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen sei (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001, II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25).

  • BFH, 05.07.2018 - II B 122/17

    Steuerwert einer gemischten Schenkung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    Der BFH hat sich in der Entscheidung vom 5. Juli 2018 (II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660) nunmehr dieser Auffassung angeschlossen.

    Der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung ist nunmehr durch bloßen Abzug der - ggf. nach § 13 bis § 16 BewG kapitalisierten - Gegenleistung vom Steuerwert des zugewandten Grundstücks zu ermitteln (BFH, Beschluss vom 5. Juli 2018, II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660; RE 7.4 ErbStR).

    bbb) Die Kürzung nach § 14 Abs. 2 BewG ist bei der Ermittlung der Gegenleistung bei Nutzungsauflagen anzuwenden (BFH, Beschluss vom 5. Juli 2018, II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660).

    Die Frage, ob § 14 Abs. 2 BewG auf Leistungsauflagen ebenfalls anwendbar ist, ist durch die Rechtsprechung bislang nicht ausdrücklich geklärt (offengelassen durch BFH in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018, II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660).

    aa) Die Frage, ob nicht nur für die Nutzungs-/Duldungsauflagen, sondern auch im Hinblick auf die Leistungsauflagen eine Kürzung nach § 14 Abs. 2 BewG vorzunehmen ist, hat der BFH in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018, II B 122/17 (BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660) ausdrücklich offengelassen.

  • BFH, 04.11.2008 - I B 106/08

    Beweis des Zugangs eines Steuerbescheids

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    Der Nachweis des Zugangs kann von dem Finanzamt nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, geführt werden (BFH, Beschlüsse vom 4. November 2008, I B 106/08, Juris; vom 14. Februar 2008, X B 11/08, BFH/NV 2008, 743).

    Danach können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Verwaltungsakts im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass - entgegen der Behauptung des Adressaten - ihm der Verwaltungsakt tatsächlich zugegangen ist (BFH, Beschluss vom 4. November 2008, I B 106/08, Juris).

  • BFH, 14.02.2008 - X B 11/08

    Darlegungslast der Finanzbehörde für den Nachweis des Zugangs von schriftlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    Der Nachweis des Zugangs kann von dem Finanzamt nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, geführt werden (BFH, Beschlüsse vom 4. November 2008, I B 106/08, Juris; vom 14. Februar 2008, X B 11/08, BFH/NV 2008, 743).
  • BFH, 12.03.2003 - X R 17/99

    Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    Vielmehr obliegt dem Finanzamt der volle Beweis über den Zugang des Steuerbescheides (BFH, Urteil vom 12. März 2003, X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031).
  • BFH, 29.04.2009 - X R 35/08

    Zugang eines Steuerbescheids - Beweislast - Auslegung eines Klageantrags

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    Während derjenige Adressat, der einen verspäteten Zugang des Verwaltungsakts geltend macht, durch substantiierte Erklärungen darlegen muss, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Bescheides gekommen ist, um die Beweislast des Finanzamtes zu begründen (BFH, Beschlüsse vom 14. Februar 2012, V S 1/12 (PKH), BFH/NV 2012, 979; vom 25. Februar 2010, IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115), muss derjenige Adressat, der - wie im Streitfall - bestreitet, dass ihm das Schriftstück überhaupt zugegangen ist, nicht substantiiert vortragen, warum ihn die Sendung nicht erreicht hat, weil er hierzu objektiv nicht in der Lage ist (BFH, Urteil vom 29. April 2009, X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777).
  • BFH, 25.02.2010 - IX B 149/09

    Überschießender Sachantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - Anwendung der

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    Während derjenige Adressat, der einen verspäteten Zugang des Verwaltungsakts geltend macht, durch substantiierte Erklärungen darlegen muss, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Bescheides gekommen ist, um die Beweislast des Finanzamtes zu begründen (BFH, Beschlüsse vom 14. Februar 2012, V S 1/12 (PKH), BFH/NV 2012, 979; vom 25. Februar 2010, IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115), muss derjenige Adressat, der - wie im Streitfall - bestreitet, dass ihm das Schriftstück überhaupt zugegangen ist, nicht substantiiert vortragen, warum ihn die Sendung nicht erreicht hat, weil er hierzu objektiv nicht in der Lage ist (BFH, Urteil vom 29. April 2009, X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777).
  • BFH, 13.04.2011 - II R 27/09

    Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines Gewinnbezugsrechts

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    a) Nach der Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2009 wurde bei der Ermittlung der Bereicherung bei Schenkungen eine Differenzierung zwischen Nutzungs- und Duldungsauflagen einerseits und Leistungsauflagen andererseits vorgenommen, da nach der Rechtsprechung des BFH nur die Leistungsauflage schenkungsteuerlich wie eine gemischte Schenkung behandelt wurde (BFH, Urteil vom 13. April 2011, II R 27/09, BStBl II 2011, 730).
  • BFH, 14.02.2012 - V S 1/12

    Zugangsvermutung bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Verteilung der Beweislast,

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    Während derjenige Adressat, der einen verspäteten Zugang des Verwaltungsakts geltend macht, durch substantiierte Erklärungen darlegen muss, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Bescheides gekommen ist, um die Beweislast des Finanzamtes zu begründen (BFH, Beschlüsse vom 14. Februar 2012, V S 1/12 (PKH), BFH/NV 2012, 979; vom 25. Februar 2010, IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115), muss derjenige Adressat, der - wie im Streitfall - bestreitet, dass ihm das Schriftstück überhaupt zugegangen ist, nicht substantiiert vortragen, warum ihn die Sendung nicht erreicht hat, weil er hierzu objektiv nicht in der Lage ist (BFH, Urteil vom 29. April 2009, X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777).
  • FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17

    § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18
    Auch aus den Beschlüssen des Hessischen FG vom 26. Oktober 2017 (1 V 1165/17, EFG 2018, 60) und vom 20. November 2017 (1 V 10/17, EFG 2018, 312) ergäben sich Zweifel bzgl. der Anwendung der Kürzung gem. § 14 Abs. 2 BewG.
  • FG Hessen, 20.11.2017 - 1 V 10/17

    § 97 I Nr. 2, IV ErbStG

  • BFH, 15.04.2011 - III B 200/10

    Zeitliche Reichweite eines Kindergeld ablehnenden oder aufhebenden Bescheids -

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