Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 3 - Berechnung der Steuer (§§ 14 - 19a) |
(1) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. 2Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
2Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. 3Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.
(3) 1In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. 2Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.06.2017 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 17 ErbStG
150 Entscheidungen zu § 17 ErbStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
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- BFH, 08.11.2006 - II R 43/05
- BFH, 01.02.2007 - II R 43/05
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NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verfassungsverstoß
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 17 ErbStG
06.09.2010 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 16 Absatz 1, § 17, § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) | BGBl. I S. 1295 |
Querverweise
Auf § 17 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37 (Anwendung des Gesetzes)