Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 3 - Berechnung der Steuer (§§ 14 - 19a) |
(1) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. 2Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
2Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. 3Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.
(3) 1In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. 2Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 25.06.2017 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
freibetrag § 18Mitgliederbeiträge § 19Steuersätze § 19aTarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapital-
gesellschaften
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 17 ErbStG
155 Entscheidungen zu § 17 ErbStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.11.2006 - II R 43/05
- BFH, 01.02.2007 - II R 43/05
Erbschaftsteuerliche Behandlung eines Partners einer eingetragenen ...
- BFH, 20.06.2007 - II R 56/05
Erbschaftsteuer: Keine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten
- BFH, 17.03.2011 - II R 40/10
- BFH, 05.04.2011 - II R 41/10
- BVerfG, 20.05.2008 - 1 BvR 2258/07
- BVerfG, 01.02.2011 - 1 BvR 2464/07
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro - ...
- BVerfG, 10.11.2011 - 1 BvR 611/07
Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur der ...
- BVerfG - 1 BvL 7/07 (anhängig)
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 17 ErbStG
| 06.09.2010 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 16 Absatz 1, § 17, § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) | BGBl. I S. 1295 |
Querverweise
Auf § 17 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37 (Anwendung des Gesetzes)