Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 3 - Berechnung der Steuer (§§ 14 - 19a) |
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
(2) 1In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. 2Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. 3Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.06.2017 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 14.12.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
freibetrag § 18Mitgliederbeiträge § 19Steuersätze § 19aTarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapital-
gesellschaften
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 16 ErbStG
540 Entscheidungen zu § 16 ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 17.06.2026 - II R 25/23
Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis; keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 28.06.2023 - 3 K 169/21
Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des ...
- FG Niedersachsen, 28.06.2023 - 3 K 169/21
- BFH, 31.07.2024 - II R 13/22
Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 176/21
Zustehen eines höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrags eines Enkels aufgrund ...
- FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 176/21
- BFH, 10.05.2017 - II R 2/16
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. 05. 2017 II R 53/14 - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 18.12.2015 - 4 K 3636/14
Ermittlung der Höhe des Freibetrags bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung von ...
- FG Düsseldorf, 18.12.2015 - 4 K 3636/14
- BFH, 13.03.2018 - IX R 23/17
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer - Zusammentreffen von Erwerben ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20
Vereinbarkeit der Neuregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG durch das StUmgBG mit dem ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur ...
- EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 16 ErbStG
| 06.09.2010 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 16 Absatz 1, § 17, § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) | BGBl. I S. 1295 |
§ 16 ErbStG in Nachschlagewerken
- § 16 ErbStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freibetrag
Erbschaftsteuer in Deutschland
Querverweise
Auf § 16 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37 (Anwendung des Gesetzes)