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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 3 - Berechnung der Steuer (§§ 14 - 19a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStG (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18
Mitgliederbeiträge

1Beiträge an Personenvereinigungen und rechtsfähige Vereine, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. 2§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)22.12.2023BGBl. I Nr. 411

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Querverweise

Auf § 18 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:

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