Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 3 - Berechnung der Steuer (§§ 14 - 19a) |
(1) 1Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. 2Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. 3Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. 4Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. 5Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (rückwirkendes Ereignis). 2Für den späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis. 3Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb lediglich zu einer geänderten anrechenbaren Steuer führt.
(3) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 14 ErbStG
341 Entscheidungen zu § 14 ErbStG in unserer Datenbank:
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- FG Nürnberg, 25.06.2015 - 4 K 114/14
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.12.2021 - II R 1/20
Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften
- BFH, 01.12.2021 - II R 1/20
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Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben - Vereinbarkeit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07
Anrechnung von Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe
- FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07
Querverweise
Auf § 14 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 2 (Persönliche Steuerpflicht)
- Berechnung der Steuer
- § 15 (Steuerklassen)