Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 2 - Wertermittlung (§§ 10 - 13d) |
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.
(2) 1Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. 2Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. 3Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die
1. | zu Wohnzwecken vermietet werden, | |
2. | im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, | |
3. | nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2016 | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 04.11.2016 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 13d ErbStG
42 Entscheidungen zu § 13d ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 11.12.2014 - II R 30/14
Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein Grundstück mit einem nicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 - 4 K 4299/13
Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG : Konkretisierung der Vermietungsabsicht zu ...
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 - 4 K 4299/13
- BFH, 11.12.2014 - II R 25/14
Keine Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 19.03.2014 - 4 K 1106/13
Bebautes Grundstück im Sinne des § 13c Abs. 1 ErbStG - Bewertungsabschlag für ...
- FG Düsseldorf, 19.03.2014 - 4 K 1106/13
- BFH, 11.12.2014 - II R 24/14
Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein nicht vermietetes und nicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 12.03.2014 - 3 K 1/14
Keine verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG für am Erwerbszeitpunkt ...
- FG Bremen, 12.03.2014 - 3 K 1/14
- BFH, 23.06.2015 - II R 39/13
Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 525/12
Möglichkeit von Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und § 13c ErbStG ...
- FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 525/12
- FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener ...
- FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14
Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem ...
Querverweise
Auf § 13d ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 28 (Stundung)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37 (Anwendung des Gesetzes)