Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 2 - Wertermittlung (§§ 10 - 13d) |
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.
(2) 1Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. 2Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. 3Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile,
| 1. | die zu Wohnzwecken vermietet werden, | |
| 2. | bei Belegenheit in einem Drittstaat nur, wenn dieser Drittstaat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten; das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die diese Voraussetzungen erfüllen, | |
| 3. | die nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.07.2016 | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 04.11.2016 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
und Forstwirtschaft und Anteile an Kapital-
gesellschaften § 13bBegünstigtes Vermögen § 13cVerschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen § 13dSteuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
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Rechtsprechung zu § 13d ErbStG
54 Entscheidungen zu § 13d ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 11.12.2014 - II R 30/14
Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein Grundstück mit einem nicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 - 4 K 4299/13
Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG : Konkretisierung der Vermietungsabsicht zu ...
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 - 4 K 4299/13
- BFH, 11.12.2014 - II R 25/14
Keine Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 19.03.2014 - 4 K 1106/13
Bebautes Grundstück im Sinne des § 13c Abs. 1 ErbStG - Bewertungsabschlag für ...
- FG Düsseldorf, 19.03.2014 - 4 K 1106/13
- BFH, 11.12.2014 - II R 24/14
Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein nicht vermietetes und nicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 12.03.2014 - 3 K 1/14
Keine verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG für am Erwerbszeitpunkt ...
- FG Bremen, 12.03.2014 - 3 K 1/14
- FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 525/12
Möglichkeit von Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und § 13c ErbStG ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.06.2015 - II R 39/13
Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes ...
- BFH, 23.06.2015 - II R 39/13
- FG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 - 14 K 14075/25
Erlass von Säumniszuschlägen zur Erbschaftsteuer
- BFH, 20.11.2025 - II R 7/23
Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016
Querverweise
Auf § 13d ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37 (Anwendung des Gesetzes)