Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
| 1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 223) |
1Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. 2Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
schuldverhältnis § 219Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden § 220Fälligkeit § 221Abweichende Fälligkeitsbestimmung § 222Stundung § 223(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 219 AO
320 Entscheidungen zu § 219 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 21.04.2026 - VII R 18/24
Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 25.07.2024 - 4 K 57/20
Haftung für Einfuhrabgaben bei Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel - ...
- FG Hamburg, 25.07.2024 - 4 K 57/20
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 - 4 K 1531/25
- FG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 6 K 1458/09
Getrennter Verlauf der Verjährung der Zahlungsansprüche hinsichtlich der ...
- FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2022 - 9 V 9085/22
Aufhebung der Vollziehung: Ermessensausübung der Finanzbehörde bei der ...
- VGH Bayern, 23.06.2026 - 4 CS 26.573
Gewerbesteuerrecht, Kommanditgesellschaft, Haftungsbescheid, Festsetzungsfrist, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 12.03.2026 - B 4 S 26.5
Haftungsbescheid und Zahlungsverpflichtung, Entfall der aufschiebende Wirkung bei ...
- VG Bayreuth, 12.03.2026 - B 4 S 26.5
- FG Hamburg, 07.03.2025 - 6 V 84/24
Ergänzender Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer in einem sog. "Cum/Cum"-Fall
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2016 - 5 K 5407/15
Haftungsbescheid
- FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 121/17
Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner ...
Querverweise
Auf § 219 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Sonderregelungen
- § 25e (Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)