Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 223) |
1Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. 2Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 219 AO
305 Entscheidungen zu § 219 AO in unserer Datenbank:
- FG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 6 K 1458/09
Getrennter Verlauf der Verjährung der Zahlungsansprüche hinsichtlich der ...
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2016 - 5 K 5407/15
Haftungsbescheid
- OVG Sachsen, 27.11.2023 - 6 B 229/22
Leistungsbescheid für Kosten der Ersatzvornahme von Schornsteinfegerarbeiten; ...
- FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2022 - 9 V 9085/22
Aufhebung der Vollziehung: Ermessensausübung der Finanzbehörde bei der ...
- FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 121/17
Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner ...
- BFH, 02.11.2015 - VII B 68/15
Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2015 - 1 V 1026/15
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid und ...
- FG Berlin-Brandenburg, 20.04.2015 - 1 V 1026/15
- VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14
Keine Heranziehung des Eigentümers von Geldspielgeräten als Haftungsschuldner für ...
- BFH, 11.12.2012 - VII R 70/11
Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten ...
- BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18
Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für ...
Querverweise
Auf § 219 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Sonderregelungen
- § 25e (Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)