Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 124 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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(1) Eine öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wird von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger erlassen.
(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müßte, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG.
§ 122Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 15 WHG)
§ 123Besondere Bestimmung für die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes
§ 123aEigentum an Uferstreifen im Geltungsbereich des früheren württembergischen Wassergesetzes
§ 124Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 16 WHG)
§ 125Vorbehalt bei alten Rechten, alten Befugnissen und anderen alten Benutzungen
§ 126(aufgehoben)
§ 127Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes
§ 128(aufgehoben)
§ 129Bundeswasserstraßen
§ 130Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 131Weitergeltende Rechtsvorschriften
§ 132Inkrafttreten
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