Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 124 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 124
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 16 WHG)

(1) Eine öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wird von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger erlassen.

(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müßte, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG.

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