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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 125 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 125
Vorbehalt bei alten Rechten, alten Befugnissen und anderen alten Benutzungen

Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, für die nach § 122 Abs. 1 eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie für die anderen alten Benutzungen, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG zunächst fortgesetzt werden dürfen, gilt der Vorbehalt des § 5 WHG entsprechend.

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