Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 128 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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(aufgehoben)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1) mit Wirkung vom 13.01.2004.
§ 122Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 15 WHG)
§ 123Besondere Bestimmung für die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes
§ 123aEigentum an Uferstreifen im Geltungsbereich des früheren württembergischen Wassergesetzes
§ 124Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 16 WHG)
§ 125Vorbehalt bei alten Rechten, alten Befugnissen und anderen alten Benutzungen
§ 126(aufgehoben)
§ 127Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes
§ 128(aufgehoben)
§ 129Bundeswasserstraßen
§ 130Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 131Weitergeltende Rechtsvorschriften
§ 132Inkrafttreten
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