Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 123a
Eigentum an Uferstreifen im Geltungsbereich des früheren württembergischen Wassergesetzes

Soweit durch die Festsetzung der Uferlinie in § 7 Abs. 1 eine Veränderung gegenüber der in Artikel 7 Abs. 3 des württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) festgelegten Uferlinie eingetreten ist und hierdurch Grundstücke (Uferstreifen) herrenlos geworden sind, wird an diesen Uferstreifen Eigentum des Eigentümers des Gewässerbettes begründet.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht