Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Soweit durch die Festsetzung der Uferlinie in § 7 Abs. 1 eine Veränderung gegenüber der in Artikel 7 Abs. 3 des württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) festgelegten Uferlinie eingetreten ist und hierdurch Grundstücke (Uferstreifen) herrenlos geworden sind, wird an diesen Uferstreifen Eigentum des Eigentümers des Gewässerbettes begründet.
§ 122Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 15 WHG)
§ 123Besondere Bestimmung für die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes
§ 123aEigentum an Uferstreifen im Geltungsbereich des früheren württembergischen Wassergesetzes
§ 124Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 16 WHG)
§ 125Vorbehalt bei alten Rechten, alten Befugnissen und anderen alten Benutzungen
§ 126(aufgehoben)
§ 127Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes
§ 128(aufgehoben)
§ 129Bundeswasserstraßen
§ 130Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 131Weitergeltende Rechtsvorschriften
§ 132Inkrafttreten
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