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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 123 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 123
Besondere Bestimmung für die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes

1Bis zum Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes gelten dessen Vorschriften über die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) als Landesrecht. 2Artikel 3 Abs. 1 des württ. Wassergesetzes wird aufgehoben. 3Die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Artikel 3 Abs. 1 des württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte bleiben aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 1. August 1959 errichtet oder begonnen wurden.

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Rechtsprechung zu § 123 WasserG a.F.

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