Wassergesetz für Baden-Württemberg
Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132) |
§ 123
Besondere Bestimmung für die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes
1Bis zum Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes gelten dessen Vorschriften über die Benutzung von Grundwasser im Geltungsbereich des württ. Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) als Landesrecht. 2Artikel 3 Abs. 1 des württ. Wassergesetzes wird aufgehoben. 3Die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch tatsächliche Ausübung des Benutzungsrechts nach Artikel 3 Abs. 1 des württ. Wassergesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte bleiben aufrechterhalten, soweit zu ihrer Ausübung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift rechtmäßige Anlagen vorhanden sind, die vor dem 1. August 1959 errichtet oder begonnen wurden.
Rechtsprechung zu § 123 WasserG a.F.
3 Entscheidungen zu § 123 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.01.1994 - III ZR 166/92
Begriff des Einbringens, Einleitens oder Einwirkens; Umfang der Rechte aus einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2000 - 8 S 399/00
Teilgenehmigung eines Bebauungsplans; ortsübliche Bekanntmachung; Abwägung - ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.1991 - 5 S 2867/89
Wasserentnahmegeld - zur Umlage