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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 127 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 127
Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.

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