Wassergesetz für Baden-Württemberg
Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132) |
(1) In Kraft bleiben die weitergehenden Bestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen über die Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände und über die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit, die Bestimmungen über die Fischerei, über die Schiffahrt und über die forstrechtlichen Flußbaudienstbarkeiten, die Bestimmungen des Bergrechts über die Solquellen sowie die Staatsverträge.
(2) In Kraft bleiben ferner das bad. Gesetz über Wasserschutzmaßnahmen in der Rheinebene zwischen Karlsruhe und dem Wagbach (Pfinz-Saalbach-Korrektion) vom 10. Oktober 1934 (GVBl. S. 302) und das bad. Gesetz zur Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in der Rheinebene zwischen der Kinzig und dem Sandbach (Acher-Rench-Korrektion) vom 30. März 1936 (GVBl. S. 77), soweit sich nicht aus der Einstufung von Gewässern in die erste Ordnung und aus den Vorschriften dieses Gesetzes über die Höhe des Gemeindebeitrags zum Unterhaltungs- und Ausbauaufwand des Landes für die Schutzdämme etwas anderes ergibt.