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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 129
Bundeswasserstraßen

(1) Für die Bundeswasserstraßen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus dem Bundesrecht etwas anderes ergibt.

(2) Für die Abgrenzung der Bundeswasserstraßen bleibt die im Vollzug des Staatsvertrags, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Gesetz vom 29. Juli 1921, RGBl. S. 961) durchgeführte Grundstücksauseinandersetzung maßgebend.

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