Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12) |
(1) Die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstands bestimmt.
(2) 1Die Uferlinie kann nach Anhören der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. 2Die festgesetzte Uferlinie bleibt maßgebend, bis sie geändert oder aufgehoben wird.
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Rechtsprechung zu § 7 WasserG a.F.
4 Entscheidungen zu § 7 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94
Zweitwohnungsteuer für Boot auf dem Bodensee?
- LG Mannheim, 26.09.2011 - 24 O 39/11
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- VG Freiburg, 23.11.2005 - 2 K 453/04
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- OLG Stuttgart, 08.07.1970 - 1 U 46/70