Wassergesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12) |
(1) Wird einem öffentlichen Gewässer durch Verlegung, Abtrennung, Auffüllung, Verdolung oder ähnliche bauliche Maßnahmen Land abgewonnen, so geht das Eigentum an der Grundfläche zwischen der alten und der neuen Uferlinie auf den Unternehmer über, soweit nicht Absatz 4 etwas anderes bestimmt.
(2) Den durch Maßnahmen nach Absatz 1 von einem öffentlichen Gewässer abgeschnittenen Anliegern und Hinterliegern ist, wenn ein Anliegergebrauch (§ 27) zugelassen war, die weitere Ausübung des Anliegergebrauchs über das künstlich gewonnene Land zu gestatten, soweit sich dies mit dessen Zweckbestimmung vereinbaren läßt und die geordnete Benutzung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
(3) Im Ausbauverfahren kann bestimmt werden, daß der Unternehmer an den Eigentümer des Gewässerbettes ein Entgelt zu entrichten hat; die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Vorteil des künstlich gewonnenen Landes für den Unternehmer.
(4) Soweit an dem Bett eines öffentlichen Gewässers Privateigentum besteht, verbleibt das künstlich gewonnene Land dem Eigentümer; Absatz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 10 WasserG a.F.
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