Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 6 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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§ 4Eigentumsverhältnisse der öffentlichen Gewässer
§ 5Öffentliches Eigentum am Bett öffentlicher Gewässer
§ 6Eigentumsverhältnisse der privaten Gewässer
§ 7Uferlinie
§ 8Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern
§ 9Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers
§ 9aEntschädigung, Wiederherstellung
§ 10Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer
§ 11Duldungspflicht bei Privateigentum am Bett öffentlicher Gewässer
§ 12Grundwasser
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Rechtsprechung zu § 6 WasserG a.F.
Entscheidung zu § 6 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Ulm, 15.01.2004 - 6 O 150/03
Einordnung der Verursachung eines Verkehrsunfalles infolge eines so genannten ...