Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12) |
(1) Werden Ufergrundstücke an öffentlichen Gewässern oder dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so erstreckt sich das Eigentum am Gewässerbett auch auf die überfluteten Flächen.
(2) Entstehen in öffentlichen Gewässern durch Anschwemmung oder durch Zurücktreten des Wassers dauernde Verlandungen, so gehören sie dem Eigentümer des Gewässerbettes.
(3) In den Fällen des § 9a Abs. 2 erwirbt der Eigentümer des Gewässerbettes das Eigentum erst, wenn die Wasserbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zugelassen hat, nach § 9a Abs. 4 entschieden hat, daß die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht notwendig ist oder wenn auch das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 8 WasserG a.F.
2 Entscheidungen zu § 8 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92
Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück - ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.1994 - 5 S 7/93
Auslegung einer Bauvoranfrage; Kollision einer Baulast mit einer bereits ...