Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 9a
Entschädigung, Wiederherstellung

(1) 1In den Fällen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. 2Die Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die Wasserbehörde die Wiederherstellung zugelassen hat.

(2) 1Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb von in genehmigten Flächennutzungsplänen dargestellten Baugebieten, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen sind die Beteiligten gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung ihrer Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. 2Ein Wiederherstellungsrecht besteht auch, wenn das Belassen des Zustandes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Wiederherstellung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 3Beteiligte sind in den Fällen des § 8 die durch die Veränderungen betroffenen Eigentümer, die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, der Träger der Unterhaltungslast und in den Fällen des § 9 auch die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke und die Gemeinden, in deren Gebiet das verlassene und das neue Bett liegen. 4Die Wiederherstellung bedarf der Zulassung durch die Wasserbehörde.

(3) 1Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen 3 Jahren, gerechnet von der Zulassung der Wiederherstellung an, hergestellt ist. 2Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Wasserbehörde die Frist verlängern.

(4) 1Der Träger der Unterhaltungslast hat den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit notwendig ist. 2Hierüber entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten näher bestimmen. 3§ 63 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die durch die Wiederherstellungsarbeiten betroffen werden, sind verpflichtet, die vorübergehende Benutzung ihrer Grundstücke für Zwecke der Wiederherstellung, insbesondere auch zum Herbeischaffen und Lagern der Geräte und Baustoffe, zu dulden. 2Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte gegen den Unternehmer Anspruch auf Schadensersatz. 3Der Duldungspflichtige kann Sicherheitsleistung verlangen.

(6) Streitigkeiten über das Eigentum und über die Entschädigung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht