Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 11 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 11
Duldungspflicht bei Privateigentum am Bett öffentlicher Gewässer

1Der Privateigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat die Gewässerbenutzung durch die hierzu Befugten ohne Entschädigung zu dulden. 2Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes), die Bestandteile des Gewässerbettes sind.

Rechtsprechung zu § 11 WasserG a.F.

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