Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 5 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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1Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen. 2Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden.
§ 4Eigentumsverhältnisse der öffentlichen Gewässer
§ 5Öffentliches Eigentum am Bett öffentlicher Gewässer
§ 6Eigentumsverhältnisse der privaten Gewässer
§ 7Uferlinie
§ 8Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern
§ 9Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers
§ 9aEntschädigung, Wiederherstellung
§ 10Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer
§ 11Duldungspflicht bei Privateigentum am Bett öffentlicher Gewässer
§ 12Grundwasser
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