Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 127 - 128) |
(1) Bereits begonnene Verwaltungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.
(2) 1Für Vorhaben nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt werden, ist die untere Wasserbehörde bis zur erstmaligen Inbetriebnahme des Pumpspeicherwerkes sachlich zuständig. 2Mit der erstmaligen Inbetriebnahme des Pumpspeicherwerkes geht die sachliche Zuständigkeit auf die höhere Wasserbehörde über.
(3) Die Bemessung des Entgelts für Wasserentnahmen richtet sich nach dem am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums geltenden Recht.
(4) Verordnungen, die auf Grund der bisherigen Ermächtigungen ergangen sind, bleiben in Kraft.
Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2015/16 vom 16.12.2014 (GBl. S. 777), in Kraft getreten am 01.01.2015.
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Rechtsprechung zu § 128 WasserG
2 Entscheidungen zu § 128 WasserG in unserer Datenbank:
- LG Karlsruhe, 31.05.2016 - 8 O 53/16
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