Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g)   
   2. Abschnitt - Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten (§§ 3a - 3g)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 3e
Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans (zu § 36b Abs. 2 und 5 WHG)

(1) 1Die Flussgebietsbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen und Kreise bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. 2Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan und das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sowie die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen von der Flussgebietsbehörde veröffentlicht. 3Ein vorläufiger Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird von der Flussgebietsbehörde spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht.

(2) 1Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, von der Flussgebietsbehörde veröffentlicht. 2Auf Antrag wird von der Flussgebietsbehörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(3) 1Die Veröffentlichungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen durch die Flussgebietsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und durch Einstellen in das Internet. 2Ein Hinweis auf die Veröffentlichungen ist ortsüblich bekannt zu machen. 3Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den veröffentlichten Informationen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flussgebietsbehörde Stellung genommen werden. 4Hierauf ist in den Veröffentlichungen hinzuweisen.

(4) Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.

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