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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g)   
   2. Abschnitt - Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten (§§ 3a - 3g)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 3c
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 1b Abs. 2, §§ 36, 36b WHG)

(1) 1Für die baden-württembergischen Anteile jedes Bearbeitungsgebiets ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan durch die Flussgebietsbehörde aufzustellen, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1 und § 33a Abs. 1 WHG festgelegten Ziele zu erreichen. 2Die Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme bedürfen der Zustimmung des Landtags. 3Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 bis 6 WHG. 4Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in § 36b Abs. 2 bis 4 WHG genannten Informationen.

(2) 1Im Einzugsbereich des Rheins erstellen die Flussgebietsbehörden Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Rhein und koordinieren diese mit den zuständigen Behörden der Länder Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. 2Die oberste Wasserbehörde koordiniert die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Französischen Republik, der Republik Österreich und der Italienischen Republik und bemüht sich, die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu koordinieren. 3Die oberste Wasserbehörde wirkt bei der Aufstellung des internationalen Bewirtschaftungsplanes und des internationalen Maßnahmenprogramms mit den Staaten im Einzugsgebiet sowie mit über- und zwischenstaatlichen Stellen zusammen.

(3) 1Im Einzugsgebiet der Donau erstellt die Flussgebietsbehörde Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Donau und koordiniert diese mit den zuständigen Behörden des Freistaates Bayern. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die Koordinierung nach Absatz 2 und 3 erfolgt im Benehmen und soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 2Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsabkommen die Einzelheiten der Koordinierung nach Absatz 2 und 3 regeln.

(5) 1Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 sowie die Beiträge nach Absatz 2 und 3 sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. 2Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. 3Die Bewirtschaftungspläne und ihre Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren; die Aktualisierung bedarf der Zustimmung des Landtags. 4Maßnahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.

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