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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g)   
   2. Abschnitt - Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten (§§ 3a - 3g)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 3f
Verbindlicherklärung der Maßnahmenprogramme

1Die baden-württembergischen Anteile der Maßnahmenprogramme der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau sowie deren Aktualisierung können durch Rechtsverordnung für öffentliche Stellen für verbindlich erklärt werden. 2Für die Verbindlicherklärung gilt § 10 des Landesplanungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Niederlegung beim Umweltministerium, der zuständigen Flussgebietsbehörde und den höheren Wasserbehörden, deren Bezirk berührt ist, erfolgt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 14.10.2008 (GBl. S. 367), in Kraft getreten am 22.10.2008.

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