Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g) |
2. Abschnitt - Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten (§§ 3a - 3g) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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1Die baden-württembergischen Anteile der Maßnahmenprogramme der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau sowie deren Aktualisierung können durch Rechtsverordnung für öffentliche Stellen für verbindlich erklärt werden. 2Für die Verbindlicherklärung gilt § 10 des Landesplanungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Niederlegung beim Umweltministerium, der zuständigen Flussgebietsbehörde und den höheren Wasserbehörden, deren Bezirk berührt ist, erfolgt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 14.10.2008 (GBl. S. 367), in Kraft getreten am 22.10.2008.
§ 3aGrundsätze (zu § 1a WHG)
§ 3bZuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 1b Abs. 3 WHG)
§ 3cMaßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 1b Abs. 2, §§ 36, 36b WHG)
§ 3dMitwirkungs- und Auskunftspflichten
§ 3eInformation und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans (zu § 36b Abs. 2 und 5 WHG)
§ 3fVerbindlicherklärung der Maßnahmenprogramme
§ 3gFristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, Ausnahmen (zu §§ 25c, 25d und 33a Abs. 4 WHG)
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