Wassergesetz für Baden-Württemberg
Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g) |
2. Abschnitt - Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten (§§ 3a - 3g) |
(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes wirken bei der Aufstellung und Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit. 2Insbesondere unterstützen sie die Flussgebietsbehörden und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
(2) 1Sonstige Planungs- und Vorhabensträger haben den Flussgebietsbehörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese für die Aufstellung und Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme benötigen. 2Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.
(3) § 82 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.