Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 21 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21
Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu §§ 25 und 26 WHG)

(1) Der Eigentümergebrauch und der Anliegergebrauch sind ausgeschlossen.

(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall

1. die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie
2. das Verhalten im Uferbereich regeln.

(3) Soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, kann die Wasserbehörde das Fahren mit kleinen Fahrzeugen mit eigener Triebkraft durch Rechtsverordnung als Gemeingebrauch oder im Einzelfall zulassen.

(4) Soweit es mit dem Zweck des Speichers vereinbar ist, kann die Wasserbehörde den Gemeingebrauch ganz oder teilweise auch an Speicherbecken zulassen.

Rechtsprechung zu § 21 WasserG

4 Entscheidungen zu § 21 WasserG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 21 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 20 (Gemeingebrauch (zu § 25 WHG))
     
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)
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